Behörde

Gesetz, betreffend betreffend das Reichsamt für Heimathwesen

gegeben am 03.10.2020, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 13.10.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 09

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen. 

§ 1.

Das Reichsamt für Heimathwesen ist eine oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes alle Belange des gesamten Heimathwesen im Deutschen Reich unterstehen. Dies betrifft aktuell die Neueinrichtungen und Betreuung der Volks-Büros, die Reorganisation der Gemeinden und Kulturen.

§ 2.

Das Reichsamt für Heimathwesen untersteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar dem Reichsamt des Innern. Der Leiter führt die Bezeichnung “Staatssekretär für Heimathwesen”.

Die einzelnen Aufgaben dieses Reichsamtes bestimmt der Staatssekretär für Heimathwesen in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern. Die Aufgaben sind im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten abzustimmen, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

§ 3.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes wird das „RGBl-1109131-Nr19-Erlass-Ba-Heimathwesen“ gegenstandslos.

Alle Rechte und Pflichten welche aus der Zeit bis zum 28.10.1918 dem Bundesamt für das Heimathwesen zustanden, werden in die Zuständigkeit des Deutschen Gerichtshof übertragen.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 03. Oktober 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2010031-Nr09-Gesetz-betreffend-Reichsamt-für-Heimathewesen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2010031-Nr09-Gesetz-betreffend-Reichsamt-für-Heimathewesen_D”